Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

Allen, auch zukünftigen Vereinbarungen und Angeboten der PINTER Mess- und Regeltechnik GmbH (nachfolgend PINTER genannt) liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit der Entgegennahme oder durch die Auftragserteilung werden diese anerkannt. PINTER widerspricht bereits jetzt Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen.

2. Angebot, Auftragsbestätigungen

2.1. Alle Angebote von PINTER sind freibleibend, soweit sie nicht befristet sind. Für den Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich angegeben worden sind.

2.2. Bestellungen und Aufträge sind angenommen, wenn die Auftragsbestätigung vorliegt. Bei Standartausführungen gilt diese als rechtzeitig erteilt, wenn sie gleichzeitig mit Rechnungsstellung und Lieferung erfolgt. Bei Angeboten zeitlicher Bindung und einer bestimmten Annahmefrist ist das Angebot maßgebend, wenn keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

2.3. Sämtliche zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von PINTER als verbindlich gekennzeichnet sind. An sämtlichen Unterlagen hält sich PINTER Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Einwilligung bzw. Genehmigung zugänglich gemacht werden.

3. Preise und Zahlung

3.1. Die Preise gelten als einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung und Versandkosten zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

3.2. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen netto bzw. innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2% Skonto nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. PINTER behält sich das Recht vor, im Einzelnen auf Vorauszahlung oder Nachnahmeversand zu bestehen. Im Falle des Verzuges ist PINTER berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 11,5% p.a. zu verlangen.

3.3. Der Besteller ist zur Aufrechnung, zur Rückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrüge oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig sind.

4. Lieferfristen

4.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, sofern alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Dokumente vorliegen, ansonsten mit deren Vorlage. Sie ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören insbesondere Streiks und Aussperrung. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten von PINTER eingetreten sind.

4.3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

4.4.Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, ist PINTER berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Besteller in angemessen verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lagerkosten zu berechnen.

5. Gefahrenübergang

5.1. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, mit dem Versand auf den Besteller über, auch dann, wenn PINTER andere Leistungen wie Ausfuhr oder Aufstellung übernommen hat.

5.2. Verzögert sich der Versand durch vom Besteller zu vertretende Umstände, so geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, unabhängig vom Rechtsgrund Eigentum von PINTER.

6.2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltsrechts, die Rücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch PINTER sind nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen.

6.3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Zur Sicherung der unter 6.1 bezeichneten Ansprüche tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Auf Verlangen von PINTER ist der Besteller verpflichtet, die Abtreten Dritten zwecks Zahlung an PINTER bekannt zu geben und PINTER die zur Geltendmachung ihrer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

6.4. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für PINTER, welche unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache entsprechend dem Wert der Lieferung wird. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit fremdem Eigentum steht PINTER ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der PINTER abgetretene Forderungsanteil hat Vorrang vor den übrigen Forderungen.

6.5. PINTER verpflichtet sich, Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

6.6. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum von PINTER hinweisen und PINTER unverzüglich zu unterrichten.

7. Gewährleistung

PINTER haftet für Mängel der Lieferungen und Leistungen sowie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften nach folgenden Vorschriften:

7.1. Alle Teile oder Leistungen werden von PINTER unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von PINTER nachgebessert oder neu erbracht, die innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist.

7.2. Die Feststellung von Mängeln PINTER unverzüglich, spätestens aber acht Tage nach Wareneingang schriftlich anzuzeigen. Ist die Beanstandung ganz oder teilweise berechtigt, trägt PINTER die insoweit entstandenen unmittelbaren Kosten wie die Kosten des Ersatzteils, des Versands sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus, maximal in dem Umfang, wie diese am Ort der Wohn- oder gewerblichen Hauptsitzes des Bestellers in der Bundesrepublik Deutschland entstehen bzw. entstanden wären, maximal wiederum jedoch bis zur Höhe des Wertes des beanstandeten Teils. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für das Ersatzstück beträgt die Gewährleistungsfrist erneute 6 Monate, für die Ausbesserung 3 Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfristen für den Liefergegenstand. Die Frist für die Haftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

7.3. Der Besteller hat PINTER die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr großer Schäden hat der Besteller mit vorheriger Zustimmung von PINTER das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von PINTER Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass PINTER mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten ist.

7.4. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die PINTER gegen den Lieferer zustehen, solange und soweit solche Ansprüche bestehen.

7.5. Ein Recht des Bestellers auf Wandlung oder Minderung ist nur gegeben, wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach Mahnung nicht rechtzeitig erfolgte oder endgültig fehlgeschlagen ist. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

7.6. PINTER haftet nicht für Schäden wegen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafter Montage durch den Besteller oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische wie elektrische und andere Einflüsse, auf die PINTER keinen Einfluss hat, sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Katalogblätter bzw. Datenblätter.

7.7. Die Angaben zum Liefergegenstand und zum Verwendungszweck, z.B. über Maße, Gewicht, Härte, Gebrauchswerte, Temperaturen, Material-eigenschaften etc. stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kenngrößen dar, keine zugesicherten Eigenschaften. Sie sind unverbindliche Richtwerte und gelten nur insoweit zugesichert, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Unerheblich Abweichungen begründen keine Gewährungsrechte.

8. Unmöglichkeit, Verzug

8.1. Im Falle der Unmöglichkeit der Leistung vor Gefahrenübergang kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht steht ihm dann zu, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird, und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

8.2. Liegt Leistungsverzug i. S. v. 4 vor, und setzte der Besteller PINTER eine angemessene Nachfrist, die nicht eingehalten wird, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Tritt durch Verschulden des Bestellers Annahmeverzug ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

8.3. Entsteht dem Besteller ein Schaden, der durch die Verzögerung von PINTER verschuldet wurde, so ist er berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung unter Ausschluss weiterer Ansprüche 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% vom Wert des Teils der gesamten Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern der Besteller PINTER grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln nachweist.

9. Schadenersatz

9.1.Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind, mit Ausnahme von Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. PINTER haftet jedoch in den gesetzlich nach dem Produkthaftungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Fällen, eines Schadens an privat genutzten Gegenständen.

9.2.Der Besteller stellt PINTER bereits jetzt von Ansprüchen Dritter aus Patentrecht u.ä. frei, sofern Konstruktion oder Fertigung auf ausdrückliche Weisung des Bestellers erfolgte.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Verhältnissen ist der Sitz von PINTER in der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Obrigheim.

11. Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

11.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen Besteller und PINTER findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen Abkommen über den Kauf von beweglichen Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CSIC) Anwendung.

11.2. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder den sonstigen Vereinbarungen der Geschäftsbeziehungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Vereinbarungen nicht berührt.